Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung / Arbeitsvertrag
Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung verpflichtet sich die apm medical services GmbH die Pflegefachperson vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der Pflegefachperson oder in einer Sprache, die die Pflegefachperson versteht, zu informieren über:
1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,
2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,
3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll,einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
4. die zu leistende Tätigkeit,
5. die vertragliche Arbeitszeit,
6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge,
7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,
8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft die Beratungsstellen nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Beratungsdienste anzugeben.
Diese Informationspflicht wird erfüllt durch die Übermittlung des Arbeitsvertrags und einer anschließenden ausführlichen Besprechung dieses Vertrags. Der Pflegefachperson steht es frei, das Arbeitsplatzangebot und somit den übermittelten Arbeitsvertrag, ohne Angabe von Gründen abzulehnen.